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Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

 

Der Mieter ist nur für die auf der Vorderseite angegebene Dauer berechtigt das Fahrzeug zu nutzen.

Wenn das Fahrzeug zu spät zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt eine Nachzahlung zu berechnen.

Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich für den auf der Vorderseite angegebenen Zweck und auf sorgfältige Weise benutzen.

Der Mieter darf das Fahrzeug nicht Unverschlossen zurücklassen, es sei denn es ist in einem verriegelten Raum gestellt oder aber anderweitig gegen einen eventuellen Diebstahl abgesichert worden ist.

Der Mieter ist verpflichtet dass auf der Vorderseite beschriebene Fahrzeug im gleichen optisch- und technischem Zustand beim Vermieter abzugeben, genau so wie er es in Empfang genommen hat. Ist dies nicht der Fall ist der Besitzer berechtigt Schadenersatz zu stellen.

Der Mieter ist  für sämtliches Handeln selbst verantwortlich (Handeln auf eigene Gefahr) und kann dem Vermieter gegenüber keinerlei Ansprüche geltend machen. Einen Transportgut Versicherung besteht nicht.

Der Fahrer haftet für alle Schäden, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Verlassen des Geländes des Vermieters und der Rücknahme des Fahrzeuges durch den Vermieter ergeben, auch über den Betrag der Kaution hinaus.

 

Das Fahrzeug gilt erst dann als übergeben, wenn der Vermieter dieses persönlich in Empfang genommen hat. Wird das Fahrzeug nur auf dem Firmengelände abgestellt und der Schlüssel hinterlegt bzw. in den Briefkasten gelegt, ist der Mieter nicht von den Bedingungen dieses Vertrages entbunden. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten dessen zurückzugeben.

Im Falle eines Diebstahls oder Unterganges des Fahrzeuges schuldet der Mieter dem Vermieter Ersatz des Zeitwertes. Bei Diebstahl hat der Mieter unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Im Falle eines Zusammenstoßes oder Unfall oder einer sonst von einem Dritten verursachten Beschädigung wird der Mieter dem Vermieter nach einer erste entsprechende Bitte hin vollständig über den Hergang informieren, ihm eine Abschrift des vollständig ausgefüllten Schadenformular zukommen lassen und/oder eventuelle Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten auf den Vermieter übertragen. Des weiteren ist der Mieter verpflichtet jeden Unfall (auch Bagatellschäden) von der zuständigen Polizeidienststelle aufnehmen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter das Unfallprotokoll der Polizei und die Daten des eventuellen Unfallgegners bei Fahrzeugabgabe unverzüglich auszuhändigen. Bei Nichteinhaltung dieser wichtigen Anweisung ist der Vermieter berechtigt dem Mieter den entstandenen Schaden am Mietfahrzeug und eventuell anderen Unfallbeteiligten  (Fahrzeugen, öffentlichem Eigentum oder Personen) in Rechnung zu stellen.

Wenn das Fahrzeug nicht in einem sauberen Zustand zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Reinigungskosten in Rechnung zu stellen und/oder diese mit der Kaution zu verrechnen.

Haftung des Benutzers:

Der Benutzer/Mieter haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter gegenüber auch für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Untergangs (auch Abhandenkommen oder Beschlagnahme) des Fahrzeugs und für sämtliche Schäden ( wie z.B. Unfall oder Betriebsschäden, Schäden in Folge

unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, gleichgültig durch wen die Schäden oder der Untergang verursacht wurden.

 

Haftungsausschluss des Vermieters:  Der Vermieter haftet weder vertraglich noch außervertraglich für irgendwelche Schäden, die dem Benutzer/Mieter oder dritten im zusammen Hang mit der Überlassung des Fahrzeugs entstehen. Der Benutzer/Mieter wird den Vermieter von Ansprüchen Dritter aufgrund von Unfällen freistellen, soweit und solange nicht die Haftpflichtversicherung des Vermieters für den Schaden eintritt. Fälle, in denen die Versicherung zwar einen Schaden regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Mieter/Benutzer oder seinem Fahrer Rückgriff nehmen kann, berühren den Vermieter auch nicht. Der Benutzer/Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs durch ihn oder eine dritte Person frei. Der Vermieter ist berechtigt, bei Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim Benutzer Rückgriff zu nehmen.

Es ist dem Mieter nicht gestattet im Fahrzeug zu Rauchen, mitfahrenden ist dies ebenso Untersagt. Für Zuwiderhandlungen wird der Mieter zur Verantwortung gezogen. Eventuelle Beschädigungen durch unerlaubtes Rauchen müssen vom Mieter umgehend ersetzt werden. Verschmutzungen und/oder Kaltrauchgeruch muss der Mieter mit einer Reinigungspauschale von 150 Euro begleichen!

Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Fahrzeug Dritten zur Benutzung zu überlassen, daran ein Sicherheitsrecht zu begründen oder aber Änderungen am Zustand des Fahrzeuges vorzunehmen.

Manipulationen am Kombigerät sowie anderen Wegstreckenzählenden Apparaturen werden sofort zur Anzeige gebracht und können mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Die Wegstreckenzähler der Mietfahrzeuge sind vom Hersteller geeicht und enthalten Toleranzen. Diese Toleranzen können in der Kilometerabrechnung des Vermieters nicht berücksichtigt werden.

Wird während der Nutzungsdauer eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, so ist dies ab einem Reparaturaufwand von 50€ nur mit dem Einverständnis des Vermieters gestattet. Die Wahl Reparaturwerkstatt steht in jedem Fall dem Vermieter zu.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die infolge der Benutzung des Fahrzeuges und/oder der dazugehörigen Materialien am Mieter (bzw. an Gegenständen desselben) oder an Dritten entstehen sollten.

Wenn das auf der Vorderseite beschriebene oder vom Mieter Vorbestellte Fahrzeug infolge eines Unfalles, defektes oder nicht rechtzeitigen Rückgabe durch den vorigen Mieter oder allen anderen Gründen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden kann, behält der Vermieter sich das Recht vor, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ist keine alternative Lösung möglich, erlischt die Mietvereinbarung. Weitere Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

 

Sollte es trotz einer schriftlichen Fahrzeugreservierung mit Anzahlung dem Vermieter nicht möglich sein ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen und

dieser keine alternative Lösung anbieten kann erlischt die Fahrzeugreservierung unter Rückzahlung der vom Mieter geleisteten Anzahlungssumme.

Weitere Ansprüche des Mieters oder Schadenersatz jeglicher Art sind dabei ausgeschlossen.

Der auf der Vorderseite vereinbarte Preis und die Kaution sind, so nichts anderes vereinbart, in bar bei Abholung des Fahrzeuges zu entrichten.

Kraftstoff.- und Adblue Verbrauch:

Der Mieter ist verpflichtet, den verbrauchten Kraftstoff zu ersetzen. Ist das nicht der Fall, so ist der Vermieter berechtigt den verbrauchten Kraftstoff in

Rechnung zu stellen und außerdem eine Tank Servicepauschale von 40 € zu erheben.(die im Preis enthaltenen Kilometer sind davon nicht ausgeschlossen).

Alle Fahrzeuge mit Euro 6 Abgasnorm verbrauchen zusätzlich Harnstoff. Das sogenannte Adblue. Dafür gibt es in jedem Fahrzeug einen extra Behälter der nicht vom Mieter nachgefühlt werden muss. Stattdessen wird dafür vom Vermieter eine Pauschale berechnet die von Fahrzeugtyp zu Fahrzeugtyp je nach Verbrauch unterschiedlich sein kann. Zugrunde gelegt wird immer der zur Zeit aktuelle Adblue Preis pro Liter, die vom Fahrzeugmieter gebuchten Inklusiv

Kilometer und der vom Hersteller angegebene Durchschnittsverbrauch. Für die vom Fahrzeugmieter eventuell gefahrenen Mehrkilometer behält sich der Vermieter eine Berechnung einer Adblue Pauschale vor.

 

Im Vertrag enthaltene Kilometer:

Die im Mietvertrag enthalten Inklusiv Kilometer sind immer ein pauschaler Wert. Werden die im Vertrag genannten Inklusiv Kilometer vom Fahrzeugmieter nicht voll in Anspruch genommen ist eine Rückerstattung oder Gutschrift dieser nicht möglich. Alle im Mietvertrag nicht enthaltenen Inklusiv Kilometer werden nach Fahrzeugabgabe als Mehrkilometer zum im Vertrag genannten Kilometerpreis nachberechnet.

 

Datenschutzklausel:

Der Mieter ist damit einverstanden, das seine Daten vom Besitzer gespeichert werden und an Dritte weitergegeben

werden können, wenn: die erteilten Angaben unrichtig sind, das Fahrzeug nicht innerhalb von 6 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten

Nutzungsdauer zurückgegeben wird,  sonstige Delikte in die der Mieter verwickelt sein könnte vorliege. Sollte dem Mieter bei Fahrtantritt oder während

der Fahrt technische Mängel am auf der Vorderseite beschriebenen Fahrzeug auffallen und der Fahrer dennoch die Fahrt fortsetzt, übernimmt der

Vermieter keinerlei Haftung für daraus resultierende Schäden am Fahrzeug, Fahrer und Mitfahrer, dritte Personen und deren Eigentum sowie

öffentliches Eigentum. Der Mieter ist verpflichtet sich vor Antritt jeder Fahrt, mit dem auf der Vorderseite beschriebenen Fahrzeug, sich vom

verkehrssicheren Zustand desselben zu überzeugen.

Fahrzeugreservierung und Stornokosten: Alle Fahrzeugreservierungen müssen vom Mieter Generell mit einer Anzahlung zwischen 20,00 EUR und maximal 10% der Gesamtmiete abgesichert werden.

Dies gilt bei allen Reservierungsarten. Darunter fällt die persönliche Reservierung direkt im Ladengeschäft, Reservierung per Telefon, Mail oder über alle anderen zur Verfügung stehenden Medien

wie z.B. Whats app oder SMS. Alle Reservierungen können bis 3Tage vor Mietbeginn kostenlos Storniert werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Stornogebühren: 3 Tage bis 24h vor Mietbeginn in höhe der geleisteten Anzahlung. 24h bis 12h vor Mietbeginn 50% des Gesamtmietbetrages. 12h bis Mietbeginn 80% des Gesamtmietbetrages. Bei nicht Abholung des Reservierten Fahrzeuges (also ganz ohne Abzusagen)

sind 100% des Gesamtmietbetrages vom reservierenden zu entrichten. Bei Fahrzeugreservierungen die eine Mietdauer von 3 Tagen überschreiten werden diese 3 Tage als Berechnungsbasis für Stornogebühren zu Grunde gelegt.

 

Versicherung:

Das Fahrzeug ist über den Vermieter selbst Vollkasko versichert. Diese Versicherung tritt außer Kraft wenn: der Nutzer unter Alkohol oder und

Drogeneinfluss das Fahrzeug steuert, ihm Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder vermutet wird, er die auf der

Vorderseite angegebene Nutzungsdauer überschreitet oder er dritten das Fahrzeug zur Nutzung überlässt.

Deutlichkeitshalber: Das Risiko einer Beschädigung (z.B Unfall oder ähnliches) trägt in diesen Fällen der auf der Vorderseite eingetragene Mieter. Der

Vermieter ist dann berechtigt, dem Mieter die erforderlichen Reparatur-, Wiederbeschaffungs- (bei Totalschäden) und/oder Reinigungskosten in

Rechnung zu stellen. Sollte der Mieter das Fahrzeug in einem außerordentlich verunreinigten Zustand zurückgeben, ist der Vermieter berechtigt, eine

Reinigungspauschale in Höhe von 150,- € zu erheben und diese sofort bei Abgabe des Fahrzeuges einzufordern. Tritt die genannte

Vollkaskoversicherung in Kraft so ist in jedem Falle eine Selbstbeteiligung in Höhe von max. 1.000,- € bei Fahrzeugen bis 3,5t Gesamtgewicht

und max. 1500,-€ bei Fahrzeugen bis 7,49t Gesamtgewicht vom Mieter zu entrichten. Durch eine höhere Risikoeinstufung bei Post, Paket.- und Kurierdiensten gilt dort eine Selbstbeteiligung von 3500 € in der Vollkasko und 500 € in der Teilkaskoversicherung. Sollte der entstandene

Schaden niedriger als die Selbstbeteiligung sein, so ist der Mieter nur verpflichtet diesen Betrag zu entrichten. Sollte Uneinigkeit über die Höhe des

entstandenen Schadens vorliegen, so wird in jedem Falle ein unabhängiger Sachverständiger zu Rate gezogen. Die dadurch entstehenden Kosten sind

einzig und allein vom Mieter zu tragen. Sollte ein Mieter während der Mietdauer mehrere Schäden an dem Mietfahrzeug verursachen so gilt die

Selbstbeteiligung der Vollkasko Versicherung pro entstandenem Schaden.

Das Fahrzeug ist über den Vermieter Teilkasko versichert. Diese tritt in Kraft, wenn während der Nutzungsdauer das Fahrzeug z.B. an der Frontscheibe,

den Scheinwerfern oder durch Marderbiss beschädigt wird (oder alle anderen Beschädigungen die durch diese Police abgesichert sind). In einem solchen Falle ist immer

eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € vom Mieter zu entrichten. Beschädigungen am Mietfahrzeug die durch Fehlbedienung oder Überlastung, z.B. an Hebezeugen,

entstehen sind nicht Versichert. Für solche Schäden haftet der Fahrzeugmieter voll. Ebenfalls tritt keine Teilkaskoversicherung in Kraft wenn das Fahrzeug dritten zur Nutzung überlassen wird.

Das vorn beschriebene Fahrzeug ist über eine Flottenpolice haftpflichtversichert. Tritt diese in Kraft ist der Vermieter berechtigt dem Mieter eine

Selbstbeteiligung von 1000 € zu berechnen. Diesen Betrag nutzt der Vermieter um seinen Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung zurück zu

kaufen oder anfallenden Mehrkosten durch diesen Schaden bei den Versicherungsprämien zu begleichen. Sollte der entstandene Schaden niedriger als

diese Selbstbeteiligung sein, so ist der Mieter nur verpflichtet diesen Betrag zu entrichten. Sollte ein Mieter während der Mietdauer mehrere Schäden an

dem Mietfahrzeug verursachen so gilt die Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung pro entstandenem Schaden. Tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft wenn das Fahrzeug wiederrechtlich und ohne wissen des Vermieters

an dritte überlassen wurde ist der Versicherungsgeber berechtigt alle durch die Benutzung des Fahrzeugs entstandenen Schäden vom Mieter des Fahrzeuges einzufordern.

Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel:

Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugabgabe die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel dem Vermieter unaufgefordert auszuhändigen. Sollten

diese während der Nutzungsdauer verloren gegangen sein, so erhebt der Vermieter eine Wiederbeschaffungspauschale in Höhe von 100,- € für

Fahrzeugpapiere und 200,- € je verloren gegangen Fahrzeugschlüssel.

Anhängerbetrieb: Wird das Mietfahrzeug mit einem Anhänger betrieben so ist das nur mit einem dafür gültigen Führerschein gestattet. Übersteigt das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger in der Summe 3500kg so darf dieses Gespann nur im Privaten Bereich betrieben werden.

Für die gewerbliche Nutzung ist ein elektronischer Fahrtenschreiber notwendig. Der Fahrer muss dabei im Besitz einer gültigen elektronischen Fahrerkarte sein und diese im Fahrzeug benutzen. Ist das Mietfahrzeug nicht mit einem elektronischen Fahrteschreiber ausgestattet ist ein gewerblicher Anhängerbetrieb untersagt. Die maximal zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden und ist beim Vermieter zu erfragen oder in den Fahrzeugpapieren ersichtlich. Der Mieter bzw. Fahrzeugführer haftet selbst für Verstöße gegen diese Regelungen. Der mit dem Mietfahrzeug betriebene Anhänger, inklusive Zubehör ist nicht über das Mietfahrzeug Versichert. Der Anhängerbetrieb muss vom Vermieter genehmigt sein. Diese Genehmigung hat nur Gültigkeit wenn sie im Mietvertrag hinterlegt ist. Der Anhängerbetrieb ist Gebührenpflichtig.

 

Fahrzeugbenutzung im Ausland:

Der Mieter ist ausdrücklich nur berechtigt das Fahrzeug in Deutschland zu nutzen. Auslandsfahrten sind beim Vermieter anzumelden und von diesem zu

genehmigen. Fahrten in einige osteuropäische Länder sind strengstens untersagt (diese Länder sind beim Vermieter zu erfragen).

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der

Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Vermieter kann als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale

von € 14,50 erheben. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Für die Zahlung des Anhänger-

Sammelzuschlages ist ausschließlich der Mieter des Fahrzeugs bzw. der Halter des Anhängers verantwortlich.

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei

selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei

geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss

insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge endhalten.

Verschiedenes:  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie zusätzliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

 

Der Benutzer/Mieter hat nicht das Recht, das

Fahrzeug aufgrund anerkannter oder angeblicher Forderungen gegenüber dem Vermieter zurückzuhalten. Streitigkeiten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen,

unterliegen dem, in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es bei Streitigkeiten zwischen deutschen Parteien in Deutschland angewendet wird.

Erfüllungsort/Gerichtsstand:  Erfüllungsort ist der Sitz des Verleihers. Gerichtsstand ist ebenfalls der sitzt des Vermieters, wenn der Benutzer / Mieter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,

oder wenn der Benutzer / Mieter nach Abschluss der Vereinbarung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt da Klageerhebung nicht bekannt ist. Unabhängig davon ist der Gerichtsstand stets der Sitz des Vermieters, wenn es sich bei dem Benutzer um einen

Vollkaufmann handelt.

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